Geschmacksmuster / Designs
Geschmacksmuster bzw. eingetragene Designs dienen dem rechtlichen Schutz von Produktgestaltungen im Hinblick auf deren Design und bieten ein bis zu 25 Jahre dauerndes Monopol auf in ihrem ästhetischen Gesamteindruck mit dem geschützten Muster übereinstimmende Produkte.
Voraussetzung für die Erlangung von (rechtsbeständigem) Geschmacksmuster-/Designschutz ist, dass das betreffende Design zum Anmeldetag sowohl neu ist als auch eine gewisse "Eigenart" im Vergleich zu dem vorbekannten Formenschatz auf dem betreffenden Warengebiet aufweist. Für eigene Veröffentlichungen vor den Anmeldetag gibt es dabei eine so genannte Neuheitsschonfrist von einem Jahr, d.h. entsprechende Veröffentlichungen in diesem Zeitraum bleiben bei einer Prüfung der Schutzfähigkeit außer Betracht.
Geschmacksmusterschutz wird durch Hinterlegung einer entsprechenden Geschmacksmusteranmeldung bei den betreffenden Ämtern (z.B. Deutsches Patent- und Markenamt, Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum, Weltorganisation für geistiges Eigentum) beantragt oder entsteht in gewissem Umfang sogar von ganz alleine (in Form des so genannten "nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters" mit 3-jährigem Schutz gegen Nachahmer nach der ersten Veröffentlichung eines "musterfähigen" Designs innerhalb des Territoriums der Europäischen Gemeinschaft).
Sowohl die Schutzfähigkeit eines spezifischen Designs als auch der Schutzumfang eines Geschmacksmusters bemessen sich anhand der Gesamtheit der zum Anmeldezeitpunkt bereits bekannten Muster auf dem betreffenden Gebiet.